Haushaltsnahe Dienstleistungen
11. März 2012 # 22:31 # Finanzierung # Keine Kommentare
Wer sich Jahr für Jahr selber mit der Einkommenssteuererklärung herumärgern muss, der weiß um die zahlreichen Begriffe mit denen man konfrontiert wird. Leider wissen sehr viele nicht, was ihnen eigentlich zusteht und welche Kosten man steuerlich geltend machen kann.
Angaben an falscher Stelle
Neben dem Begriffs-Dschungel kommt hinzu, dass die Angaben in der Einkommenssteuererklärung schlichtweg an der falschen Stelle gemacht werden und schon nicht mehr berücksichtigt werden können. Gehört haben es sicher schon viele, doch was verbirgt sich nun eigentlich hinter den Haushaltsnahen Dienstleistungen? Immerhin können diese bis zu einer Summe von 4.000 Euro zu 100% geltend gemacht werden.
Voraussetzungen um die Steuerschuld zu mindern
Um Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen zu können, dürfen diese weder als Betriebskosten, noch als Werbungskosten und auch nicht als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung aufgeführt werden. Des Weiteren ist wichtig, dass die in Anspruch genommene Dienstleistung auf das Konto des Dienstleisters erfolgt ist und man dafür eine Rechnung hat. Beides, also die Rechnung als auch den Beleg der Bank, dass man diese Rechnung per Überweisung gezahlt hat, muss man bei der Steuererklärung einreichen. Eine Barzahlung mit Quittung wird in diesem Fall nicht anerkannt.
Was zählt zu den haushaltsnahen Dienstleitungen
Man sollte allerdings auch wissen, was zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt. Unter anderem kann man sagen, dass es sich hierbei um Beschäftigungsverhältnisse oder auch andere Dienstleistungen, wie Handwerksarbeiten handelt, die nicht auf einen 400 Euro Job basieren. Haushaltshilfen, Kinderbetreuung, Gartenarbeiten und Reinigungsarbeiten als auch Pflege von Angehörigen durch einen speziellen Pflegedienst. Die Gesamtrechnungen für ein Jahr dürfen 4.000 Euro nicht übersteigen. Alles was darüber liegt kann nicht mehr geltend gemacht werden. Viele raten daher dazu, dass man Rechnungen, die den Grenzbetrag überschreiten, zu zwei Teilen zu zahlen und somit nicht die 4.000 Euro pro Jahr überschreiten. Eine Rechnung im Dezember und die andere sofort im Januar bezahlen und schon kann man in den Genuss der vollen Erstattung kommen.
Grafik: XJ6652 – Fotolia
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